AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VON HELDEN UND GESTALTEN GMBH
1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
1.1 1.2 1.3 Diese Allgemeinen Geschä1sbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der VON HELDEN UND GESTALTEN
GMBH („VHUG“) über Werk-, Werklieferungs- und Dienstleistungen mit Unternehmern im Sinne von §14 BGB,
jurisRschen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit
Verbrauchern schließt VHUG auf Grundlage dieser AGB nicht.
Diese AGB sind Bestandteil jedes zwischen VHUG und dem Au1raggeber geschlossenen Vertrages, sofern
nicht ausdrücklich und in Tex\orm (z. B. per E-Mail) etwas Abweichendes vereinbart wird. Individuelle
Vereinbarungen gehen diesen AGB vor; für ihren Inhalt ist – vorbehaltlich des Gegenbeweises – die
BestäRgung von VHUG in Tex\orm maßgeblich.
Die AGB von VHUG gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende AGB des Au1raggebers
werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, VHUG sRmmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Dies gilt auch
dann, wenn der Au1raggeber in der Vergangenheit eigene AGB verwendet hat oder im laufenden
Vertragsverhältnis auf diese verweist und VHUG ihrer Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsschluss
2.1 2.2 2.3 Kostenvoranschläge von VHUG sind freibleibend und unverbindlich. Auf deren Grundlage abgegebene
Angebote des Au1raggebers stellen verbindliche Vertragsangebote dar. Der Vertrag kommt durch Annahme
des Angebots durch VHUG zustande. VHUG kann das Angebot innerhalb von 14 Tagen annehmen. Die
Annahmeerklärung erfolgt in Tex\orm (per Post, Fax oder E-Mail).
Nimmt VHUG das Angebot des Au1raggebers nur in geänderter Form an, stellt dies ein neues Angebot auf
Abschluss eines entsprechend abgeänderten Vertrages dar. Der Au1raggeber kann dieses Angebot innerhalb
von 14 Tagen annehmen. Schweigen gilt nicht als Annahme.
Ist eine Lieferung oder Leistung an Dride vorgesehen, bleibt allein der Au1raggeber Vertragspartner von
VHUG. Dies gilt auch für die Pflichten des Au1raggebers, insbesondere die Zahlungspflicht.
3. Leistungserbringung
3.1 3.2 3.3 VHUG ist berechRgt, die vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch in- oder ausländische
Tochtergesellscha1en, Partner oder sonsRge Dride (Subunternehmer) erbringen zu lassen. VHUG ha1et für
die Leistungen dieser Subunternehmer wie für eigene Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB und wählt diese
mit der erforderlichen Sorgfalt aus. Soweit Leistungen als Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des
Au1raggebers klar als solche ausgewiesen werden, ha1et VHUG nur für ein Auswahlverschulden.
Leistungen, die auf Veranlassung des Au1raggebers über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
hinaus erbracht werden, sind vom Au1raggeber nach dokumenRertem Zeitaufwand zu den derzeit gülRgen
Stundensätzen zu vergüten.
VHUG berücksichRgt Vorgaben und Wünsche des Au1raggebers, bleibt in der gestalterischen und technischen
Umsetzung jedoch frei. Änderungswünsche nach schri1licher Freigabe der finalen Entwürfe oder nach
ProdukRonsbeginn führen zu einem Mehraufwand, der vom Au1raggeber zu tragen ist.
3.4 Der Au1raggeber ist verpflichtet, Anfragen von VHUG zu Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich
vereinbarten Leistungen innerhalb von fünf Werktagen in Tex\orm zu prüfen und schri1lich zu bestäRgen
oder abzulehnen. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb dieser Frist, gerät der Au1raggeber mit seiner
Mitwirkungspflicht in Verzug im Sinne des § 286 BGB. Eine fehlende Rückmeldung gilt nicht als ZusRmmung zu
Vertragsänderungen. VHUG ist berechRgt, durch den Verzug entstandene Verzögerungen und
Mehraufwendungen nach den vereinbarten Stundensätzen in Rechnung zu stellen. VHUG dokumenRert
Anfragen und Fristversäumnisse, um die Abrechnung nachvollziehbar zu machen. Die Abrechnung erfolgt für
nachweislich entstandene Aufwendungen gemäß § 280 BGB.
4. Mitwirkungspflichten des AuMraggebers
4.1 4.2 4.3 4.4 Der Au1raggeber ist verpflichtet, VHUG alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten, InformaRonen,
Inhalte und Vorlagen vollständig, in der vereinbarten Form und Qualität sowie rechtzeiRg zur Verfügung zu
stellen. Der Au1raggeber versichert, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und die
überlassenen Materialien frei von Rechten Drider sowie technisch einwandfrei sind. Er stellt VHUG insoweit
von sämtlichen Ansprüchen Drider frei, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung,
soweit diese Ansprüche unbestriden, rechtskrä1ig festgestellt oder von VHUG anerkannt sind und VHUG die
Rechtsverletzung nicht mitverursacht hat.
Der Au1raggeber räumt VHUG die für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Nutzungsrechte an den
bereitgestellten Materialien ein.
Der Au1raggeber wirkt an der Au1ragserfüllung mit, insbesondere durch rechtzeiRge Freigaben und
Rückmeldungen zu vorgelegten Entwürfen, Zwischenergebnissen oder Arbeitsergebnissen. Nach
vertragsgemäßer FerRgstellung ist der Au1raggeber verpflichtet, die Leistung auf Verlangen von VHUG
innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen.
Unterlässt der Au1raggeber seine Mitwirkung, erbringt er diese nicht rechtzeiRg oder nicht in der
vereinbarten Form, verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich
einer angemessenen Anlaufzeit. Mehraufwand, SRllstands- und Leerlaufzeiten, die VHUG hierdurch
entstehen, werden nach den vereinbarten Stundensätzen berechnet.
Auf Verlangen von VHUG hat der Au1raggeber die Erfüllung seiner Mitwirkungshandlungen in Tex\orm zu
bestäRgen. Erfolgt die Mitwirkung nicht oder verspätet, wird widerleglich vermutet, dass ein hierdurch
eingetretener Verzug oder Mehraufwand auf den Mitwirkungsverzug des Au1raggebers zurückzuführen ist.
5. Lieferung, Lieferfristen
5.1 5.2 5.3 5.4 Die Leistungsverpflichtung von VHUG gilt als erfüllt, sobald die vereinbarten Arbeitsergebnisse an den
Au1raggeber übermidelt oder zur Abholung bzw. zum Abruf bereitgestellt worden sind. Erfolgt die
Übermidlung per E-Mail oder durch Bereitstellung eines Download-Links, gilt die Leistung mit Absendung bzw.
Bereitstellung als erbracht. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht
auf den Au1raggeber über, sobald die Arbeitsergebnisse die Sphäre von VHUG verlassen oder auf einem von
VHUG benannten Server zum Abruf bereitgestellt wurden.
Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt voraus, dass der Au1raggeber seine vertraglichen
Mitwirkungspflichten rechtzeiRg, vollständig und ordnungsgemäß erfüllt. Unterbleiben notwendige
Mitwirkungen oder erfolgen sie verspätet, verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen entsprechend. Termine
gelten grundsätzlich nicht als Fixtermine, es sei denn, sie wurden von VHUG ausdrücklich als solche bestäRgt.
VHUG ist nur zur Leistung verpflichtet, wenn VHUG selbst richRg, rechtzeiRg und hinreichend durch seine
Lieferanten beliefert wird und mit diesen ein kongruentes Deckungsgeschä1 abgeschlossen hat. Wird VHUG
trotz eines solchen Deckungsgeschä1s unverschuldet nicht beliefert und war dies bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbar, ist VHUG berechRgt, vom Vertrag zurückzutreten. VHUG informiert den Au1raggeber hierüber
unverzüglich; bereits erbrachte Gegenleistungen werden in diesem Fall erstadet.
VHUG ist zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechRgt, sofern diese für den Au1raggeber im
Rahmen des Vertragszwecks sinnvoll verwertbar sind.
6. Preise
6.1 6.2 6.3 6.4 Alle angegebenen Preise verstehen sich nedo, zuzüglich der jeweils gesetzlich gülRgen Umsatzsteuer.
Die vereinbarten Preise gelten für die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen. Etwaige
Zusatzleistungen wie Versand, Transport, Reisekosten oder andere Aufwendungen werden gesondert
berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
Im Leistungsumfang ist eine inhaltliche Korrektur enthalten. Jede weitere Überarbeitung oder Anpassung wird
dem Au1raggeber gesondert, mit den derzeit gülRgen Stundensätzen in Rechnung gestellt.
Sofern für besRmmte Leistungen von VHUG oder deren Nutzung keine Vergütung ausdrücklich vereinbart
wurde, bemisst sich die Vergütung nach dem bei Vertragsschluss geltenden Tarifvertrag für Design-Leistungen
(AGD/SDSt). VHUG dokumenRert die Berechnung, um eine nachvollziehbare Abrechnung sicherzustellen.
7. Fremdleistungen, Reisekosten und sonsUge Auslagen
7.1 Fremdleistungen und sonsRge Auslagen
VHUG ist berechRgt, zur Vertragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des
Au1raggebers zu beau1ragen. Mit der Au1ragserteilung erteilt der Au1raggeber VHUG die hierfür
erforderliche Vollmacht. Für die KoordinaRon, Überwachung und Abwicklung dieser Fremdleistungen erhebt
VHUG einen KoordinaRonsaufschlag in Höhe von 15 % des jeweiligen Nedoau1ragswertes.
7.2 Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung sind vom Au1raggeber zusätzlich zu zahlen. Gleiches gilt für
etwaige Zollgebühren bei Lieferungen in Dridstaaten außerhalb der EU. Ist bzgl. der vorstehenden Kosten
nichts vereinbart, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu erstaden.
7.3 Reisekosten
AbsRmmungstermine werden im Sinne der NachhalRgkeit vorwiegend in digitaler Form durchgeführt.
Sollten Termine projektbedingt oder auf ausdrückliche Veranlassung des Au1raggebers einen Einsatz
außerhalb der Räumlichkeiten von VHUG erforderlich machen, stellt VHUG die hierfür entstehenden
Reisekosten auf Nachweis wie folgt in Rechnung:
- Für Vor-Ort-Termine innerhalb des Stadtgebiets Studgart sind Fahrtkosten, Auslagen und Spesen bereits in
den angebotenen Honoraren enthalten. Sie werden nicht gesondert berechnet.
- Für Einsätze außerhalb Studgarts werden Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten nach dem
tatsächlichen Aufwand in Verbindung mit den jeweils gülRgen steuerlichen Höchstsätzen für Spesen
abgerechnet. Fahrten mit dem PKW werden mit 0,50 € pro gefahrene Kilometer berechnet. Bahn-, Flug-, Taxi-
oder ÖPNV-Fahrten werden zum Preis der Economy-Class bzw. der 2. Klasse abgerechnet.
VHUG verpflichtet sich, wirtscha1lich angemessene Reiseentscheidungen zu treffen. Reisen, deren Kosten
nicht in einem vernün1igen Verhältnis zum Gesamthonorar des Projekts stehen, werden nur nach vorheriger
Genehmigung durch den Au1raggeber durchgeführt.
7.4 Die Reisezeit gilt als vergütungspflichRge Leistungszeit und wird mit 50 % des jeweils gülRgen Stundensatzes
von VHUG abgerechnet.
7.5 Gewährte SkonR, Rabade oder sonsRge Nachlässe finden auf Fremdleistungen, Reisekosten oder sonsRge
Auslagen, die im Projektzusammenhang stehen, keine Anwendung.
Soweit VHUG verpflichtet ist, Künstlersozialabgaben oder andere Abgaben zu zahlen, sind diese
Aufwendungen vom Au1raggeber zu tragen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1. 8.2 8.3 Bei Beau1ragung werden 25% der Nedo-Au1ragssumme als Rechnung 1.Step berechnet. Die weitere
Abrechnung erfolgt nach Projek\ortschrid.
Die vereinbarte Vergütung ist mit Abnahme des Werkes oder mit deren FikRon, nach Zeitaufwand
abzurechnende Leistungen gemäß Leistungsstand/Projek\ortschrid fällig.
VHUG ist berechRgt, Abschlagszahlungen für gesondert ausgewiesene PosiRonen zu verlangen. Gleiches gilt
hinsichtlich zu beau1ragender Fremdleistungen in Höhe des jeweiligen Au1ragswertes. Die
Abschlagsrechnungen und Rechnungen zu Vorauszahlungen werden mit Zugang der Rechnung beim
Au1raggeber fällig.
8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 Für alle Rechnungen gilt eine Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Mit Ablauf dieser Frist kommt
der Au1raggeber automaRsch in Verzug ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Verzugsfolgen richten sich
nach den gesetzlichen Vorschri1en. UnberechRgte Kürzungen der Rechnungsbeträge werden nachgefordert.
VHUG ist berechRgt, Rechnungen auf elektronischem Wege zu übermideln, sofern diese den gesetzlichen
Anforderungen genügen.
Der Au1raggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts befugt, wenn und soweit sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestridenen,
rechtskrä1ig festgestellten oder von VHUG anerkannten Forderungen zulässig.
Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich VHUG das Eigentum an sämtlichen Arbeitsergebnissen vor.
Gerät der Au1raggeber mit einer Zahlung um mehr als 14 Tage in Verzug, ist VHUG berechRgt, die weitere
Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Beträge einzustellen. Bereits vereinbarte
Zahlungspläne sind verbindlicher Bestandteil des Vertrages. Die vereinbarten Abgabe- / Leistungsfristen
verlängern sich entsprechend der Dauer der Leistungsaussetzung. VHUG ha1et nicht für Verzögerungen, die
durch die Aussetzung der Arbeiten aufgrund von Zahlungsverzug entstehen.
Sollte der Au1raggeber einen Werk- oder Werklieferungsvertrag vor vollständiger Erfüllung durch VHUG
kündigen, wird die vereinbarte Vergütung sofort fällig. Von dieser Vergütung werden die Aufwendungen
abgezogen, die VHUG durch die Kündigung erspart bleiben. Die Höhe dieser ersparten Aufwendungen bemisst
sich nach dem zu diesem Zeitpunkt festgestellten Leistungsstand und wird von VHUG dokumenRert in
Rechnung gestellt. Beide Vertragspartner sind berechRgt, gegenüber der jeweils anderen Partei
nachzuweisen, dass die tatsächlich ersparten oder entstandenen Aufwendungen höher oder niedriger sind; in
diesem Fall ist der nachweislich ersparte Aufwand maßgeblich.
9. Nutzungs- und Verwertungsrechte
9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 VHUG bleibt im rechtlichen Sinne Eigentümer des Quellcodes, des Quelltextes, der DokumentaRon und aller
weiteren Entwicklungsressourcen, es sei denn, es wird ausdrücklich schri1lich etwas anderes vereinbart.
VHUG räumt dem Au1raggeber nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das für die
Erreichung des Vertragszwecks erforderliche Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein. Soweit nicht
anders vereinbart, handelt es sich um ein Einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares
Nutzungsrecht, das räumlich auf Deutschland und inhaltlich auf den vertraglichen Zweck beschränkt ist und
zeitlich unbeschränkt gilt. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Bearbeitung, Unterlizenzierung oder
Übertragung an Dride, bedürfen einer gesonderten schri1lichen Vereinbarung und sind zusätzlich zu
vergüten. Nachträgliche ModifikaRonen des Quellcodes durch den Au1raggeber bedürfen einer vorherigen
schri1lichen ZusRmmung durch VHUG und sind grundsätzlich zusätzlich zu vergüten.
Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung
der vertraglich vereinbarten Vergütung einschließlich der Vergütung für nachträgliche Erweiterungen des
Au1ragsumfangs. Ferner ist auf sämtlichen VervielfälRgungsstücken und im Rahmen anderer Nutzungsformen
(z. B. öffentliche Zugänglichmachung) auf VHUG als Urheber hinzuweisen, soweit dies branchenüblich ist.
Der Au1raggeber hat keinen Anspruch auf die Herausgabe der im Hinblick auf die Vertragserfüllung
angefallenen Rohdaten wie z.B. Vorlagen, Skizzen, Dateien, Quellcodes etc. Wünscht der Au1raggeber deren
Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Zur Auyewahrung ist VHUG nicht
verpflichtet.
Soweit für die von VHUG erbrachten Leistungen Rechte von Driden erworben werden müssen, wird VHUG
den Au1raggeber hierauf entsprechend hinweisen. Etwaige Vergütungen für diese Rechte trägt der
Au1raggeber.
Jegliche Verwendung von Arbeiten und Leistungen, die im Rahmen einer PräsentaRon vorgestellt werden,
bedarf der vorherigen ZusRmmung von VHUG. Dies gilt auch für die Verwendung in geänderter oder
bearbeiteter Form sowie für die Verwendung von Ideen, die den Arbeiten und Leistungen der VHUG zugrunde
liegen. In der Annahme eines PräsentaRonshonorars liegt eine solche ZusRmmung nicht.
Der Au1raggeber verpflichtet sich, den Quellcode, den Quelltext, die DokumentaRon und allen weiteren
Entwicklungsressourcen vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff durch Dride zu schützen. Die
Weitergabe oder VervielfälRgung ist dem Au1raggeber untersagt, es sei denn, VHUG sRmmt einer solchen
vorab schri1lich zu.
9.7 Die Beendigung des Vertragsverhältnisses lässt bereits eingeräumte, voll vergütete Nutzungsrechte des
Au1raggebers unberührt, sofern nichts anderes ausdrücklich schri1lich vereinbart ist.
10. Abnahme, Gewährleistung
10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.7 10.8 Der Au1raggeber ist verpflichtet, von VHUG gelieferte Arbeitsergebnisse unverzüglich auf offensichtliche
Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Übergabe schri1lich
gegenüber VHUG zu rügen. Versteckte Mängel, die bei unverzüglicher sorgfälRger Prüfung nicht erkennbar
waren, sind innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung schri1lich oder in Tex\orm mitzuteilen. Zur
Wahrung der Fristen genügt die rechtzeiRge Absendung der Mängelrüge. Die gesetzlichen Regelungen zu den
kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.
Bei Websites, So1wareprojekten oder digitalen Anwendungen gilt die Abnahme spätestens mit Live-Schaltung
oder produkRver Nutzung als erfolgt. Erfolgt innerhalb von sieben Tagen nach Live-Schaltung keine schri1liche
Mängelrüge, gilt die Leistung als sRllschweigend abgenommen.
Mit der Freigabe von Werken übernimmt der Au1raggeber die Verantwortung für die technische und
funkRonsmäßige RichRgkeit von Produkt, Text und Bild. Für freigegebene Werke en\ällt die Gewährleistung
für Mängel, die im Rahmen des Freigabeprozesses erkennbar waren. VHUG ha1et ausschließlich für die
ÜbereinsRmmung des Endprodukts mit der Vorlage.
VHUG ist berechRgt, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist durch bis zu drei Nachbesserungsversuche
zu beheben, sofern die Leistung Mängel aufweist, die nicht unerheblich sind. Erst nach erfolglosem Ablauf
dieser Nachbesserungsversuche kann der Au1raggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Nachbesserungspflicht en\ällt, wenn die Mängel auf unsachgemäße Nutzung, nachträgliche Änderungen
durch den Au1raggeber oder Dride, externe technische Einflüsse oder durch nicht von VHUG zu vertretende
So1ware-/Systemänderungen zurückzuführen sind.
Mängel einzelner Teilleistungen berechRgen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, die
Teilleistung ist für den Au1raggeber ohne Interesse. Leistungen Drider, die von VHUG zur Vertragserfüllung im
Namen des Au1raggebers beau1ragt werden, werden von VHUG lediglich vermidelt; eine Gewährleistung für
deren ordnungsgemäße Ausführung übernimmt VHUG nicht.
VHUG übernimmt keine Gewähr für die Erreichung besRmmter Platzierungen in Suchmaschinen, es sei denn,
dies ist ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten und schri1lich vereinbart.
Ansprüche aus Gewährleistung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Arbeitsergebnisse, soweit
VHUG nicht arglisRg gehandelt hat oder es sich um Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produktha1ungsgesetz handelt.
Liefer- und FerRgstellungstermine sind nur verbindlich, wenn VHUG diese ausdrücklich schri1lich als Fixtermin
bestäRgt. In diesem Fall stellt die Einhaltung des Termins eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) dar.
Im Übrigen gelten für Termine und Fristen die Regelungen in Ziffer 5. Eine Ha1ung für Verzögerungen ist
ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; die
Ha1ungsbeschränkungen in Ziffer 12 bleiben unberührt.
11. Datenschutz
11.1 11.2 11.3 VHUG erhebt, verarbeitet und speichert personenbezogene Daten des Au1raggebers ausschließlich zum
Zweck der Vertragserfüllung und unter Beachtung der BesRmmungen des deutschen Datenschutzrechts sowie
der DSGVO. Hierbei triz VHUG angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um die
Sicherheit der Daten zu gewährleisten.
Der Au1raggeber ist verantwortlich dafür, dass sämtliche an VHUG übermidelten Daten Drider rechtmäßig
erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Vorschri1en der
DSGVO und anderer datenschutzrechtlicher BesRmmungen.
Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten durch VHUG als Au1ragsverarbeiter im Sinne von Art. 28
DSGVO erfolgt, ist der Au1raggeber gesetzlich verpflichtet, VHUG gesondert zu beau1ragen. VHUG kann auf
Anfrage, jedoch ohne Verpflichtung, eine entsprechende Vorlage für die Au1ragsdatenverarbeitung
bereitstellen. Der Au1raggeber bleibt in jedem Fall allein für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
verantwortlich, auch wenn keine gesonderte Beau1ragung erfolgt und VHUG die Daten dennoch verarbeitet.
11.4 Der Au1raggeber stellt VHUG von sämtlichen Ansprüchen Drider, Schäden, Kosten und Aufwendungen,
einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten, frei, die aufgrund einer rechtswidrigen Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten Drider durch den Au1raggeber entstehen, soweit diese
Ansprüche unbestriden, rechtskrä1ig festgestellt oder von VHUG anerkannt sind.
12. HaMungsbeschränkung
12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 12.6 12.7 12.8 VHUG ha1et unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit ha1et VHUG nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Ha1ung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt und beträgt höchstens 100 % des Nedo-Au1ragswertes, maximal jedoch 20.000 € pro Schadensfall.
Eine Ha1ung für midelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit
diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder es sich um Schäden aus der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
VHUG übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine Ha1ung für Mängel und Schäden, die durch
unsachgemäße Nutzung oder Änderungen des Quellcodes, des Quelltextes oder sonsRgen Ressourcen durch
den Au1raggeber oder Dride entstehen.
Ha1ungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden, nach dem
Produktha1ungsgesetz, bei arglisRgem Verschweigen eines Mangels oder bei der Übernahme von GaranRen.
Sofern GaranRen von Driden (z. B. HerstellergaranRe) gegeben werden, ha1et VHUG hierfür nicht.
VHUG ha1et nicht für Zufallsschäden, die während eines Verzugs eintreten, sofern der Schaden auch bei
rechtzeiRger Leistung eingetreten wäre.
Soweit die Ha1ung von VHUG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Ha1ung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Der Au1raggeber ha1et für sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, Videos,
Marken, Logos etc.) und stellt VHUG von allen Ansprüchen Drider, Schäden, Kosten und Aufwendungen,
einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten, frei. Der Au1raggeber sichert zu, dass er über die
erforderlichen Rechte an diesen Materialien verfügt.
13. Umgang mit rechtswidrigen Inhalten
13.1 13.2 13.3 Der Au1raggeber trägt die alleinige Verantwortung für sämtliche Inhalte seiner Website, einschließlich Texten,
Bildern und anderen digitalen Materialien, unabhängig davon, ob VHUG als Host oder Dienstleister fungiert.
Der Au1raggeber sichert zu, dass die bereitgestellten Inhalte rechtmäßig sind und keine Rechte Drider
verletzen. Dies gilt nicht für Inhalte, die VHUG selbst erstellt hat.
Wird VHUG auf rechtswidrige Inhalte aufmerksam oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine
Rechtsverletzung, ist VHUG berechRgt, solche Inhalte ohne vorherige Ankündigung zu sperren oder zu
en\ernen, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere nach dem Digital Services Act (DSA),
erforderlich ist. VHUG übernimmt keine allgemeine Prüfungspflicht für die Rechtmäßigkeit der Inhalte.
Der Au1raggeber verpflichtet sich, VHUG bei der Au|lärung von Verdachtsfällen unverzüglich und umfassend
zu unterstützen. Zudem stellt der Au1raggeber VHUG von sämtlichen Ansprüchen Drider, Kosten, Schäden
und Aufwendungen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten, frei, die aufgrund von Inhalten
auf der Website geltend gemacht werden, soweit diese Ansprüche unbestriden, rechtskrä1ig festgestellt oder
von VHUG anerkannt sind.
14. Nutzungs- und Verwertungsrechte
14.1 14.2 14.3 14.4 VHUG ist berechRgt, die für den Au1raggeber entwickelten und veröffentlichten Arbeiten im Rahmen der
Eigenwerbung zu nutzen. Dazu gehört auch die Darstellung auf Webseiten, in PräsentaRonen und Social
Media sowie die Nennung als Urheber. Dies umfasst auch die Teilnahme an KreaRv- und
Agenturwedbewerben unter Verwendung dieser Arbeitsergebnisse. Der Au1raggeber wird VHUG bei
Drucksachen oder vergleichbaren VervielfälRgungsstücken zu diesem Zweck jeweils mindestens zwei
Belegexemplare unentgeltlich zur Verfügung stellen und räumt VHUG alle erforderlichen Rechte an den
vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen ein.
Hinsichtlich abgelehnter Werksgestaltungen, Ideen und Leistungen wie Konzepte, Skizzen, IllustraRonen,
Entwürfe und dergleichen sowie Fotos und Filmen bleibt eine anderweiRge Nutzung und Verwertung
vorbehalten.
Von VHUG im Rahmen von PräsentaRonen, Angeboten oder Pitches vorgestellte Ideen, Konzepte, Texte,
Skizzen, Layouts oder sonsRge Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt und dürfen vom
Au1raggeber ohne schri1liche ZusRmmung von VHUG nicht genutzt oder weitergegeben werden – auch nicht
in geänderter Form. Bei unberechRgter Nutzung oder Weitergabe verpflichtet sich der Au1raggeber zur
Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe von VHUG nach billigem Ermessen festgesetzt und
im Strei\all vom zuständigen Gericht überprü1 werden kann. Die Geltendmachung eines darüber-
hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten; eine verwirkte Vertragsstrafe wird hierauf angerechnet.
Schadenminderungspflicht: Der Au1raggeber ist verpflichtet, mögliche Schäden oder BeeinträchRgungen, die
im Zusammenhang mit den von VHUG erbrachten Leistungen entstehen könnten, zu vermeiden oder zu
mindern. Entsprechende Hinweise von VHUG sind unverzüglich zu berücksichRgen.
15. SchlussbesUmmungen
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen BesRmmungen,
soweit es sich nicht um zwingendes Recht handelt. Das UN-Kaufrecht-Übereinkommen findet keine
Anwendung.
15.2 Ist der Au1raggeber Kaufmann, jurisRsche Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle StreiRgkeiten aus und im
Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis Studgart. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben
unberührt. Dies gilt unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte für einstweiligen Rechtsschutz oder
Vollstreckungsverfahren.
15.3 Vertragssprache ist Deutsch.
15.4 Sollten einzelne BesRmmungen dieser Allgemeinen Geschä1sbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
oder unanwendbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen BesRmmungen hiervon nicht
berührt.